In den kommenden Tagen soll es im Landkreis Nienburg eisig-kalte Temperaturen und Schnee geben. Ja, das gehört zum Winter dazu. Aber sind wir mal ganz ehrlich, so viel Schnee wurde für den Landkreis Nienburg schon lange nicht mehr gemeldet. Deshalb stellt sich die Frage: Wie war das eigentlich nochmal mit Schnee schippen und Co.? Die Stadt Nienburg informiert deswegen über die Pflichten beim Winterdienst.
Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?
Auf den Fahrbahnen einschließlich der Gossen führt die Stadt Nienburg/Weser den Winterdienst durch. GrundstückseigentümerInnen sind verpflichtet, auf Gehwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen den Winterdienst selbstständig durchzuführen. Kann das Räumen und Streuen aufgrund von Berufstätigkeit, Urlaub oder sonstigen Einschränkungen nicht oder nur unzureichend ausgeführt werden, ist durch beauftragte Personen oder DienstleisterInnen diese Aufgabe zu übernehmen.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Werktags muss in der Zeit von 7 bis 20 Uhr geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen muss in der Zeit von 8 bis 20 Uhr geräumt werden. Während länger anhaltender Schneefälle ist in angemessenen Zeitabständen das Räumen zu wiederholen.
Was muss auf den Gehwegen gemacht werden?
Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege müssen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch auf einer Breite von 1,50 m entlang des Grundstückes geräumt bzw. von Eis frei gehalten werden. Zu jedem Grundstück ist ein schnee- und eisfreier Zugang von 1,20 m Breite herzustellen.
Sind Straßen nicht in Fahrbahn und Gehweg aufgeteilt, besteht die Räum und Streupflicht an jeder Seite auf einem mindestens 1,50 m breiten Streifen. Sind die genannten Straßen schmaler als 7 m oder ist das Räumen und Streuen auf den Randstreifen nicht möglich, ist ein Mittelstreifen von mindestens 3 m Breite je zur Hälfte von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu räumen.
In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ist auf der Grundstücksseite ein 1,50 m breiter Streifen von Schnee und Glätte zu befreien.
An den Bushaltestellen ist den Fahrgästen im Rahmen des Winterdienstes ein gefahrloses Ein- und Aussteigen zu ermöglichen.
Welche Streumittel dürfen eingesetzt werden?
Es dürfen nur salzfreie, abstumpfende Mittel verwendet werden, die weder Wasser noch Boden gefährden. Ausnahmen sind in der Straßenreinigungsverordnung geregelt und nur erlaubt, wenn ansonsten keine ausreichende Streuwirkung erzielt werden kann wie z. B. bei Eisregen.
Was sollte darüber hinaus im Winter noch beachtet werden? Damit für Mensch und Tier keine Gefährdungen entstehen, müssen Schneeüberhänge und Eiszapfen unverzüglich beseitigt werden. Einflussöffnungen der Straßenkanalisation sind schnee- und eisfrei zu halten, damit bei einsetzendem Tauwetter das Abfließen des Schmelzwassers ermöglicht wird. Beim winterlichen Spaziergang ist auf nicht geräumten Wegen in öffentlichen Parkanlagen und auf Spielplätzen besondere Vorsicht geboten